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Satzung des Vereins

Die Fuß9er -

Geschichtsdarstellung des Schleswig-Holsteinischen Fußartillerie-

Regiments Nr. 9 und des Garnisonslebens in Koblenz und

Ehrenbreitstein e. V.

Satzung vom 10. Februar 2018 mit Änderungen gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom

29. April 2018

 

§ 1 Name und Sitz

(1) Der am 10. Februar 2018 in Koblenz gegründete Verein führt den Namen

„Die Fuß9er - Geschichtsdarstellung des Schleswig-Holsteinischen Fußartillerie-Regiments Nr. 9 und des Garnisonslebens in Koblenz und Ehrenbreitstein e. V.“

(2) Sitz des Vereins ist Koblenz am Rhein.

(3) Der Verein wird im Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz eingetragen.

(4) Eine abweichende Anschrift der Geschäftsstelle ist zulässig.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein

a. dient der Förderung des Andenkens an die kulturhistorische Bedeutung des Schleswig-Holsteinischen Fußartillerie-Regiments Nr. 9 und des

Garnisonslebens in Koblenz und Ehrenbreitstein sowie der Förderung der Brauchtumspflege und Heimatkunde.

b. fördert den Gedanken der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und den Gedanken der Völkerverständigung.

(2) Zu diesem Zweck

a. pflegt der Verein die Geschichte der Truppen der alten Garnison Koblenz und Ehrenbreitstein und des Garnisonslebens. Er hat sich zur

Aufgabe gemacht, den Menschen von heute ein möglichst realistisches Geschichtsbild zu vermitteln und dabei Gelegenheit zu bieten, diese Geschichte hautnah zu erleben. Mit der Darstellung der Geschichte im Rahmen von öffentlichen Darstellungen soll die Erinnerung an geschichtliche Ereignisse wach gehalten werden, welche die Entwicklung Europas nachhaltig beeinflußten. Die Darstellung des Militärs kann um die Darstellung des zivilen Umfeldes des Militärs ergänzt werden.

b. stellt der Verein Kontakte zu gleichartigen Gruppen im In- und Ausland her und unterhält diese. Gemeinsam mit diesen Darstellungsgruppen sollen die Ereignisse der Vergangenheit an Originalschauplätzen dargestellt sowie Gedenk- und Informationsveranstaltungen durchgeführt werden. Hierfür müssen sich die darstellenden Mitglieder der Fuß9er derart weiterbilden, daß sie Militärangehörige oder Zivilpersonen der damaligen Zeiten glaubhaft darstellen können. Sie müssen in der Lage sein, sich eine historisch authentische Ausstattung anfertigen zu lassen oder zusammenzustellen.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann auf Antrag jede natürliche und juristische Person werden. Über die Annahme oder Ablehnung des Antrages entscheidet der

Vorstand.

(2) Das erste Jahr der Mitgliedschaft gilt als Probezeit. Über die Fortsetzung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet

a. mit dem Tod des Mitglieds

b. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand zum 31.12. des jeweiligen Jahres. Bereits geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.

c. durch Ausschluss. Der Ausschluss kann von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder in geheimer Wahl beschlossen

werden. Ausschlussgründe sind:

I. eine rechtskräftige Verurteilung nach dem StGB oder dem WaffG.

II. Nichtbefolgung von Anweisungen von Aufsichtspersonen oder Darstellern von militärischen Anführern während des offiziellen Teils einer Veranstaltung trotz schriftlicher Abmahnung,

III. Nichtbefolgung von Anweisungen der Vorstandsschaft während einer Veranstaltung trotz schriftlicher Abmahnung,

IV. grobes Fehlverhalten gegenüber Darstellern anderer Gruppen und gegenüber Zuschauern,

V. Äußerungen oder Handlungen, die eine Gesinnung erkennen lassen, die sich gegen die Freiheitlich Demokratische Grundordnung richtet,

VI. Mitgliedschaft in einer vom Bundesamt für Verfassungsschutz als radikal eingestuften Partei oder Gruppierung,

VII. Nichtbezahlung von Beiträgen über mehr als ein Jahr,

VIII. unentschuldigte Abwesenheit an Veranstaltungen für mehr als ein Jahr (nur für darstellende Mitglieder),

IX. mangelnde Bereitschaft zur Anschaffung einer authentischen Ausstattung oder zum Einfügen in die Gruppe (nur für darstellende Mitglieder),

X. Verstoß gegen die Pflicht zur Kameradschaft im Sinne des Soldatengesetzes,

XI. andere Verstöße, die in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen gerichtet sind oder den Vereinsfrieden stören

d. bei juristischen Personen mit deren Auflösung.

(4) Die Ausschlussgründe sind dem betroffenem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Dem betroffenen Mitglied ist die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlusses zu geben. Dies bedarf der Schriftform.

(5) Für das entsprechende Geschäftsjahr bereits geleitetste Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden, der zweiten Vorsitzenden / dem zweiten Vorsitzenden und der Schatzmeisterin/ dem Schatzmeister. Zusätzliche Beisitzerinnen und Beisitzer können funktionsgebunden gewählt werden.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

(3) Eine Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

(5) Die Wahlen finden alle zwei Jahre im Rahmen der Mitgliederversammlung statt. Die Wahlleiterin / der Wahlleiter wird durch die Mitglieder bestimmt. Bei der Wahl ist der komplette Vorstand zu wählen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlperiode aus seinem Amt aus, soberuft der Vorstand eine Nachfolgerin / einen Nachfolger. Sie / er muss bei der nächsten Mitgliederversammlung für die Restlaufzeit der aktuellen Wahlperiode in ihrem / seinem Amt durch Wahl bestätigt werden.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands, die von der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der zweiten Vorsitzenden / dem zweiten Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich, per E-Mail oder mündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden / des Vorsitzenden. Sind lediglich zwei Mitglieder des Vorstandes anwesend, so bedarf es zur Gültigkeit der Beschlüsse der einstimmigen Beschlussfassung.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist Beschlussorgan des Vereins. Sie ist immer beschlussfähig.

(2) Die Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Jahres statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung in gesetzlicher Schriftform einberufen. Ein Versand der Einladung per E-Mail ist zulässig. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung.

b. Wahl des Vorstandes.

c. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages.

d. Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung. Diese Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder. Behördlich angeordnete Änderungen der Satzung führt der Vorstand in eigener Zuständigkeit durch. Die Mitglieder werden informiert.

e. Beschlussfassung über die vom Vorstand erarbeitete Vereinsordnung. Diese Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.

f. Wahl zweier Kassenprüferinnen / Kassenprüfer für zwei Jahre.

(4) Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden / vom Vorsitzenden, bei deren / dessen Verhinderung von der zweiten Vorsitzenden / vom zweiten Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung die Leiterin / den Leiter. Bei der Wahl der Vorsitzenden / des Vorsitzenden ist für die Dauer des Wahlvorgangs und der vorherigen Diskussion eine Wahlleiterin / ein Wahlleiter von der Versammlung zu bestimmen.

(5) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder eine Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleiterin / dem Versammlungsleiter und der Protokollführerin / dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Die Vollmacht ist nur gültig, wenn sie dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt wurde. Kein Mitglied darf mehr als drei Stimmen auf sich vereinen. Die eigene und die übertragenen Stimmen können nur einheitlich abgegeben werden. Die Stimmrechtsübertragung kann nur für die jeweilige Mitgliederversammlung insgesamt erteilt werden.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 9 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

(1) Den Beschluss über die Auflösung des Vereins kann die Mitglieder-Versammlung mit einer 2/3-Mehrheit fassen.

(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an das Soldatenhilfswerk der Bundeswehr e. V. und den Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V.

 

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